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Die Stromrechnung erwarten Kunden jedes Jahr mit großer Spannung. Schließlich informiert sie darüber, ob noch eine Summe nachzuzahlen ist oder ein Betrag erstattet wird. Stromrechnungen enthalten aber noch weitere wichtige Informationen.
Ein Mal im Jahr stellt der jeweilige Energieversorger seinen Privatkunden eine Stromrechnung aus. In ihr sind die Stromkosten für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum aufgeführt. Der Betrag, den die Kunden innerhalb eines Abrechnungszeitraums monatlich bezahlen, ist eine Abschlagszahlung. Ihre Höhe basiert im Wesentlichen auf dem Verbrauch des Vorjahreszeitraums. Bei neu abgeschlossenen Verträgen wird zur Festsetzung des monatlichen Abschlags der Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Haushalte herangezogen.
Die Summe aller Abschlagszahlungen des Vorjahres wird in der Stromrechnung mit dem tatsächlichen Verbrauch abgeglichen. Damit ist gewährleistet, dass die Kunden tatsächlich nur so viel Strom bezahlen, wie sie verbraucht haben. Die wichtigsten Angaben – der Jahresrechnungsbetrag und der Abschlagsplan für das kommende Jahr – befinden sich auf den ersten Seiten der Stromrechnung.
Die Abschlagszahlungen können sich im Übrigen auch dann erhöhen, wenn der Jahresverbrauch im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. Nämlich dann, wenn der marktabhängige Strompreis pro Kilowattstunde (kWh) gestiegen ist.
Hinweis: Wann Stromanbieter die Stromrechnungen verschicken, ist nicht einheitlich geregelt. Die meisten Anbieter richten sich aber nach dem Kalenderjahr. Je nach Anbieter können Wochen oder sogar Monate vergehen, bis die Jahresabrechnung bei den Kunden eintrifft. Zudem können Anbieter für den Abrechnungszeitraum auch eigene Wirtschaftsjahre festlegen.
Die festen und die verbrauchsabhängigen Preisbestandteile werden in der Stromrechnung mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtpreis aufgeführt. In der detaillierten Aufschlüsselung des Verbrauchs steht unter der Angabe der Zählernummer auch der Zählerstand zum Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums in kWh.
Energieversorger sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erzeugungsarten des gelieferten Stroms auszuweisen. Dies erfolgt in der sogenannten „Stromkennzeichnung“. In dieser wird also sichtbar, zu welchen Anteilen Strom aus regenerativen oder fossilen Energiequellen sowie aus Kernenergie stammt. Zu den Pflichtangaben in der Stromkennzeichnung gehört auch die Angabe des Anteils, den die EEG-Umlage (Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz) an der Stromrechnung ausmacht.
Weitere Pflichtangaben in der Stromrechnung sind Vertragsinhalte wie Kündigungsfristen und die Vertragslaufzeit. Auch Angaben zum Stromverbrauch vergleichbarer Haushalte sind vorgesehen.
Zu den Gründen, warum der Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gestiegen oder gesunken ist, zählen beispielsweise ein höherer oder niedrigerer Stromverbrauch aufgrund neuer Elektrogeräte im Haushalt oder einer Veränderung des eigenen Verbrauchsverhaltens. Auch externe Faktoren wie Steuern oder die Marktpreise für Strom spielen eine Rolle. Im GMX Stromratgeber finden Sie ausführliche Informationen zum Stromverbrauch sowie zum Verbrauch bestimmter Geräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen oder Fernseher.
Hinweis zu Fristen: Für die Ausstellung der Stromrechnung und die Verjährung von Forderungen gelten in Deutschland Fristen. Der Gesetzgeber hat in § 40 des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehen, dass die Versorger den Stromverbrauch innerhalb von zwölf Monaten abrechnen; ein Überschreiten dieses Zeitraums ist unter bestimmten Umständen möglich. Ein Energieversorger hat nach Periodenende sechs Wochen Zeit, die Abrechnung zu stellen. Die Verjährung der Stromrechnung tritt nach drei Jahren ein. Gemäß § 17 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) beginnt die Frist mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung.