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So profitieren Sie bei GMX Gas
Ist ein Haushalt an das Gasnetz angeschlossen, lohnt sich in nahezu allen Fällen auch die Nutzung von Gas. Beim Betrieb von Herd und Ofen ermöglicht Gas sowohl eine kostensparende als auch praktische Nutzung. Im Gegensatz zu Strom erreicht Gas die gewünschte Temperatur sofort, es entstehen keine Verluste durch Nachwärme und die Flamme lässt sich genau regulieren.
Auch als Energieträger für Heizungen stellt Gas meist die beste Lösung dar. Gerade im Vergleich zu Strom war Gas – vor allem bedingt durch die Gaspreisentwicklung – in den letzten Jahren teils deutlich günstiger. Moderne Gas-Heizungen erreichen zudem einen sehr hohen Wirkungsgrad und stellen Wärme sehr schnell bereit. Im Vergleich zu Heizölsystemen setzen sie weniger CO2 frei und sind daher die umweltfreundlichere Lösung.
Der Gasanbieter-Wechsel ist regulär zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Bei der Kündigung ist die jeweils gültige Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn Sie Ihr Gas noch vom Grundversorger beziehen muss lediglich die Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigt werden. Diese ist gesetzlich geregelt.
Ein Sonderkündigungsrecht innerhalb der Vertragslaufzeit haben Sie, wenn der Gasversorger eine Preiserhöhung vornimmt. Die Frist beträgt dann sechs Wochen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht außerdem, wenn Sie umziehen.
Folgende Angaben benötigen wir, um Ihre Bestellung reibungslos zu bearbeiten:
- Ihren vollständigen Namen und die Lieferadresse für die Gaslieferung (Lieferanschrift der Verbrauchsstelle)
- Den geschätzten Jahresverbrauch: Geben Sie einfach den Jahresverbrauch aus der letzten Gasrechnung an.
- Die Zählernummer des Stromzählers (diese Angabe können Sie auch nachreichen)
- Bei Lastschriftzahlung Ihre Bankverbindung (IBAN)
Damit wir Ihren Vertrag beim bisherigen Anbieter kündigen können, benötigen wir außerdem nach Möglichkeit die aktuelle Kundennummer. Sollte es sich um eine Sonderkündigung handeln, empfehlen wir Ihnen wegen der kurzen Frist von zwei Wochen, die Kündigung selbst vorzunehmen.
Den Neukundenbonus ziehen wir Ihnen von der ersten Jahresrechnung ab. Die vertragliche Mindestlaufzeit muss für die Auszahlung eingehalten werden, andernfalls kann auch ein bereits ausgezahlter Bonus zurückgefordert werden.